Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unger Konstruktions- und Planungsbüro
Martin Unger Automation
Hauptstraße 64-66 DE-Neustadt/Weinstraße

Telefon: +49 (0) 6321 4825755
E-Mail: kontakt@unger-automation.de

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer sind insoweit natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Für von uns eingebaute bzw. gelieferte elektronische Einrichtungen gelten ergänzend die allgemeinen und besonderen Bedingungen unseres Vorlieferanten.


§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Preise

1. Angebote werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Bezüglich einem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ gelten; vor ihrer Weitergabe an Dritten bedarf der Kunde unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk und sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt.
2. Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer Konstruktion bzw. für eine Dienstleistung sind die vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte sowie verbindliche Absprachen.
3. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung berechtigen uns zu Preiserhöhungen und Terminverschiebungen.
4. Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
6. Erhöhen sich unsere Herstellungskosten aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben oder werden nach Vertragsschluss Frachten, öffentliche Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
7. Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen.


§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer, in der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe (z.Zt. 19%).
2. Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug innerhalb von 10 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.
3 Die Abrechnung von Projekten, die von ihrem Volumen her 160 Stunden oder eine Dauer von 30 Tagen überschreiten, erfolgt monatlich.
4 Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertragspartner seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
5 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele sind wir berechtigt, die Arbeit am jeweiligen Projekt einzustellen.
6. Im Zuge der Gesamtprojektabwicklung und Bau einer Anlage, Baugruppe, Vorrichtung, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Banküberweisungen werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können.
7. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 40,00 € zu erheben. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen offenen Forderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug ist.


§ 5 Lieferung

1. Lieferfristen gelten nur annähernd, wenn kein Fixtermin zugesagt wird. Insbesondere ist bei der Entwicklung und Herstellung von Prototypen eine Verlängerung der vorgesehenen Lieferzeit von beiden Seiten einzuplanen, wenn technische Schwierigkeiten in der Entwicklungs- und Herstellungsphase entstehen und diese dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. In einem solchen Fall steht dem Kunden kein Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen (Besprechungen, Anfahrten, etc.) zu.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung bzw. mit beidseitiger Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Sofern der Kunde innerhalb der Lieferfrist Änderungen der Ware verlangt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Teillieferungen sind zulässig.
3. Bei Erhalt aller zur Fertigung erforderlichen Daten und Informationen und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Lieferzeitpunkt das Werk verlassen hat oder wenn die Abholbereitschaft dem Kunden angezeigt wurde.
4. Sofern vom Kunden keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden steht die Wahl des Transportmittels sowie der Verpackung in unserem Ermessen.
5. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.


§ 6 Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen, innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware.
2. Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.


§ 7 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Eine Haftung für Vermögenschaden ist ausgeschlossen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
4. Abweichend von § 5 Ziff. 3 ist unsere Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden und allen Folgen hieraus bei leichter Fahrlässigkeit zusätzlich in der Summe beschränkt auf die in der Haftpflichtversicherung von uns vorgehaltene Deckungssumme für Vermögensschäden.
5. Vorbehaltlich zu voriger Einigung zur Kostentragungspflicht steht es dem Kunden im Einzelfall frei, mit uns eine dem jeweiligen Risikoumfang entsprechende Deckungssumme zu vereinbaren. Soweit unsere Haftung hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies jedoch auch für die Haftung unserer Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Konstruktion, Dienstleistung bzw. Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist dabei im letzteren verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.
2. Weiterhin ist er verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschäftigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen, solange die Zahlung noch nicht vollständig erfolgt ist. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorbenannten Pflichten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen deinen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug kommt.
4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden obliegt stets im Namen und im Auftrag durch uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen Verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
5. Bei Herausgabe von Schecks gilt die Bezahlung erst mit der Bareinlösung als durchgeführt. Scheckzahlungen heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.


§ 9 Geheimhaltung

Die beiden Vertragspartner (inklusive Ihrer Mitarbeiter) verpflichten sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die ihnen während der Laufzeit dieser Vereinbarung beim anderen Vertragspartner im Rahmen des oben angeführten Projekts zugänglich werden, bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehungen vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, solange nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Weitergabe von Informationen an Dritte (z. B. Vorlieferanten) ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und auch dann nur gestattet, wenn die Weiterverfolgung des Projektzieles eine Weitergabe von Informationen unbedingt erfordert und den Dritten vor Weitergabe von Informationen die gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen auferlegt werden, zu denen der Vertragspartner selbst verpflichtet ist. Unter Information werden sämtliche Informationen verstanden, welche ein Partner dem anderen Partner in mündlicher, schriftlicher oder gegenständlicher Form zugänglich macht, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionen, Rezepturen, Muster usw.


§ 10 Sonstiges

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 11 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Neustadt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.


Stand 01.12.2022